AGB Teil 1: Öffentliche AGB
Hansegutschein
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hansegutschein der
Korbacher Hanse e. V.
Stand: Dezember 2025
§ 1 Geltungsbereich und Herausgeber
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Erwerb, die Nutzung
und die Einlösung des Hansegutscheins.
Herausgeber des Hansegutscheins ist die
Korbacher Hanse e. V. –
Oberstraße 6, 34497 Korbach
nachfolgend „Herausgeber" genannt.
Diese AGB gelten gegenüber Käuferinnen und Käufern, Gutscheininhaberinnen
und Gutscheininhabern sowie sonstigen Personen, die den Hansegutschein
nutzen.
Ergänzende Vereinbarungen mit Arbeitgebern, teilnehmenden Einlösestellen
oder Ausgabestellen bleiben unberührt.
§ 2 Leistungsgegenstand und Einlösbarkeit
Der Hansegutschein ist ein Wertgutschein, der ausschließlich zum Bezug von
Waren und/oder Dienstleistungen bei den jeweils teilnehmenden Partnerbetrieben
eingesetzt werden kann.
Die jeweils teilnehmenden Partnerbetriebe sind
über www.korbacherhanse.de abrufbar. Der Kreis der teilnehmenden
Partnerbetriebe kann sich ändern.
Der Hansegutschein ist kein gesetzliches Zahlungsmittel und begründet
keinen Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrages.
Der Anspruch der Gutscheininhaberin oder des Gutscheininhabers ist auf die
Einlösung gegen Waren und/oder Dienstleistungen bei teilnehmenden
Partnerbetrieben beschränkt.
Der Hansegutschein ist als lokaler Netzwerk-Gutschein ausgestaltet und nur
innerhalb des teilnehmenden Partnernetzwerks verwendbar.
§ 3 Erwerb, Aktivierung, Seriennummer und Guthaben
Der Hansegutschein kann über die vom Herausgeber zugelassenen
Vertriebswege erworben werden, insbesondere über folgende Wege: Online-Shop
(www.hansegutschein.de), Hansebüro, Ausgabestellen (siehe Liste Onlineshop),
Arbeitgeberzugang für Mitglieder
Der Gutschein wird erst nach vollständiger Zahlung und technischer
Aktivierung nutzbar.
Jeder Hansegutschein verfügt über einen eindeutig zugeordneten
Gutschein-Code beziehungsweise eine eindeutige Seriennummer.
Der Gutschein kann bis zur Höhe des vorhandenen Guthabens eingelöst
werden.
Teileinlösungen sind möglich, soweit ein ausreichendes Guthaben vorhanden
ist.
Restguthaben verbleiben bis zum Ablauf der Gültigkeit auf dem
Gutschein.
Der Gutscheinverlauf, insbesondere Ausgabedatum, Ausgabestelle, aktuelles
Guthaben und Transaktionshistorie, kann über den QR-Code beziehungsweise über
die dafür vorgesehene technische Abruffunktion eingesehen werden.
Im Gutscheinverlauf werden nach derzeitigem Systemstand keine Namen,
Adressen oder sonstigen persönlichen Kundendaten angezeigt.
§ 4 Höchstbetrag / ZAG-Bereichsausnahme
Der Hansegutschein wird als vorausbezahlter lokaler Netzwerk-Gutschein
ausgestaltet.
Bei vorausbezahlten Stadtgutschein-/Citykarten setzt die BaFin für die
Inanspruchnahme der Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG im Regelfall
voraus, dass je Zahlungsinstrument der elektronisch gespeicherte Betrag 250 €
nicht übersteigt; bei wiederaufladbaren Zahlungsinstrumenten darf das
Gesamtzahlungsvolumen 250 € pro Kalendermonat nicht übersteigen.
Der Herausgeber kann deshalb Höchstbeträge für Erwerb, Aufladung,
Speicherung und Nutzung des Hansegutscheins festlegen.
Eine Aufladung oder Nutzung, die gegen gesetzliche oder
aufsichtsrechtliche Vorgaben verstößt, kann abgelehnt werden.
Diese Regelung dient der Einhaltung aufsichtsrechtlicher Anforderungen.
Sie begründet keinen Anspruch auf Aufladung bis zum jeweiligen
Höchstbetrag.
§ 5 Ausschluss von Barauszahlung und sonstigen
Geldleistungen
Eine Barauszahlung des Hansegutscheins ist ausgeschlossen.
Ebenfalls ausgeschlossen sind Auszahlung, Überweisung, PayPal-Zahlung,
Auszahlung über sonstige Zahlungsdienste, Kryptowährungszahlung, Gutschrift
auf ein Bankkonto oder jede andere Umwandlung in Geld.
Das Auszahlungsverbot gilt auch für Restguthaben, Kleinstbeträge,
Rückgaben, Reklamationen, Verlust, Diebstahl, Beschädigung und Ablauf der
Gültigkeitsdauer.
Teilnehmende Partnerbetriebe dürfen Guthaben nicht in Geld auszahlen.
Bei Rückgabe oder Rückabwicklung eines mit Hansegutschein bezahlten Kaufs
darf keine Auszahlung in Geld erfolgen. Eine Rückabwicklung erfolgt
ausschließlich nach den technischen Möglichkeiten des Gutscheinsystems und
nach den Bedingungen der jeweiligen Einlösestelle.
§ 6 Gültigkeit und Verjährung
Der Hansegutschein ist bis zum Ablauf der gesetzlichen regelmäßigen
Verjährungsfrist einlösbar.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach derzeitiger Rechtslage drei
Jahre.
Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der
Gutschein erworben beziehungsweise aktiviert wurde.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Gutschein nicht mehr eingelöst werden.
Der Herausgeber ist dann berechtigt, die Einlösung zu verweigern.
Gutscheininhaberinnen und Gutscheininhaber werden gebeten, den Gutschein
rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit einzulösen.
§ 7 Verlust, Diebstahl, Beschädigung und Sperrung
Die Gutscheininhaberin oder der Gutscheininhaber hat den Hansegutschein
sorgfältig aufzubewahren und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Bei Verlust, Diebstahl oder Verdacht auf Missbrauch kann der Gutschein
gesperrt werden, sofern der Gutschein-Code oder eine sonstige eindeutige
Identifikation bekannt ist.
Eine Sperrung kann nur für noch vorhandenes Guthaben erfolgen. Bereits
erfolgte Einlösungen können nicht allein aufgrund eines später gemeldeten
Verlustes rückgängig gemacht werden.
Ein Ersatz oder eine Wiederherstellung eines Guthabens kommt nur in
Betracht, soweit der Gutschein eindeutig identifiziert werden kann, noch ein
Guthaben vorhanden ist und eine Sperrung technisch möglich ist.
Der Herausgeber ist berechtigt, Gutscheine bei begründetem Verdacht auf
Missbrauch, Manipulation, technischer Fehlfunktion oder unberechtigter Nutzung
vorübergehend oder dauerhaft zu sperren.
§ 8 Technische Verfügbarkeit und Gutscheinverlauf
Die Einlösung des Hansegutscheins setzt die technische Verfügbarkeit des
jeweiligen Gutschein-, Scan-, App- oder Portalsystems voraus.
Vorübergehende Einschränkungen durch Wartung, technische Störungen,
Internetprobleme, Systemausfälle oder höhere Gewalt können nicht vollständig
ausgeschlossen werden.
Bei vorübergehender technischer Nichtverfügbarkeit bleibt ein vorhandenes
Guthaben grundsätzlich erhalten. Ein Anspruch auf Barauszahlung entsteht
dadurch nicht.
Die Transaktionen eines Gutscheins werden systemseitig protokolliert. Der
Gutscheinverlauf dient der Nachvollziehbarkeit von Ausgaben, Teileinlösungen,
Guthaben und etwaigen Stornierungen.
§ 9 Online-Erwerb und Widerruf
Beim Online-Erwerb gelten ergänzend die im Bestellprozess angegebenen
Zahlungs-, Liefer- und Bereitstellungsbedingungen.
Verbraucherinnen und Verbrauchern steht bei einem Fernabsatzvertrag oder
einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ein gesetzliches
Widerrufsrecht zu, soweit dieses nicht nach gesetzlichen Vorschriften
ausgeschlossen ist oder erlischt.
Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung.
Wurde ein Gutschein bereits ganz oder teilweise eingelöst, erfolgt eine
Rückabwicklung nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der
technischen Möglichkeiten des Gutscheinsystems.
§ 10 Nutzung als Arbeitgeberleistung / Sachbezug
Der Hansegutschein kann von Arbeitgebern zur Ausgabe an Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer erworben und genutzt werden.
Der Hansegutschein ist ein allgemeiner Gutschein der Korbacher Hanse e. V.
Er ist nicht ausschließlich für Arbeitgeber bestimmt, kann aber nach Maßgabe
der gesetzlichen Voraussetzungen als Sachbezug eingesetzt werden.
Der Hansegutschein ist so ausgestaltet, dass er ausschließlich zum Bezug
von Waren und/oder Dienstleistungen bei teilnehmenden Partnerbetrieben
berechtigt. Eine Auszahlung in Geld ist ausgeschlossen.
Die lohnsteuerliche, sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche
Beurteilung der Ausgabe an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obliegt dem
jeweiligen Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber ist selbst verantwortlich für die Einhaltung der jeweils
geltenden steuerlichen Voraussetzungen, insbesondere der monatlichen
Sachbezugsfreigrenze, des Zusätzlichkeitserfordernisses und der erforderlichen
Dokumentation.
Der Herausgeber empfiehlt Arbeitgebern, die Ausgabe an Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer schriftlich zu dokumentieren und sich den Erhalt des
Gutscheins bestätigen zu lassen.
Für Arbeitgeber können ergänzende Arbeitgeberhinweise oder
Arbeitgeberbedingungen gelten.
§ 11 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden
Datenschutzvorschriften verarbeitet.
Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Herausgebers
unter www.hansegutschein.de
§ 12 Haftung
Der Herausgeber haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Herausgeber nur bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den
vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich
zulässig.
§ 13 Änderungen dieser AGB
Der Herausgeber kann diese AGB mit Wirkung für zukünftige Erwerbsvorgänge
ändern.
Für bereits erworbene Gutscheine gelten grundsätzlich die zum Zeitpunkt
des Erwerbs wirksam einbezogenen Bedingungen.
Änderungen werden unter www.hansegutschein.de veröffentlicht.
§ 14 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht.
Ist die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
Gerichtsstand 34497 Korbach soweit gesetzlich zulässig.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden,
bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
AGB Teil 2
Zusatzhinweise für Arbeitgeber zur Nutzung des
Hansegutscheins als Sachbezug
Stand: Dez. 2024
§ 1 Gegenstand
Diese Zusatzhinweise gelten, wenn Arbeitgeber Hansegutscheine erwerben,
aufladen, bestellen oder ausgeben, um sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern
als Arbeitgeberleistung zur Verfügung zu stellen.
Der Hansegutschein bleibt ein allgemeiner Gutschein der Korbacher Hanse e.
V. Die steuerliche Behandlung als Sachbezug hängt von der konkreten Verwendung
durch den Arbeitgeber ab.
Die Korbacher Hanse e. V. bietet mit dem Hansegutschein lediglich ein
Gutscheinprodukt an. Sie übernimmt keine steuerliche,
sozialversicherungsrechtliche oder arbeitsrechtliche Beratung.
§ 2 Keine Geldleistung
Der Hansegutschein berechtigt ausschließlich zum Bezug von Waren und/oder
Dienstleistungen bei teilnehmenden Partnerbetrieben.
Eine Auszahlung, Überweisung, Gutschrift auf ein Bankkonto, PayPal-Zahlung
oder sonstige Umwandlung in Geld ist ausgeschlossen.
Ein Sachbezug liegt nach der Verwaltungsauffassung nicht vor, wenn
Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung verlangen können.
Deshalb ist das Cash-out-Verbot für die Arbeitgebernutzung wesentlich.
§ 3 Verantwortung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist allein verantwortlich für die lohnsteuerliche,
sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Behandlung der
Gutschein-Ausgabe.
Der Arbeitgeber hat insbesondere selbst zu prüfen, ob die jeweils geltende
monatliche Sachbezugsfreigrenze eingehalten wird.
Der Arbeitgeber hat selbst zu prüfen, ob die Ausgabe zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
Der Arbeitgeber hat die Ausgabe ordnungsgemäß zu dokumentieren,
insbesondere Empfänger, Ausgabedatum, Wert und Gutschein-Code beziehungsweise
Seriennummer.
Der Arbeitgeber hat selbst zu prüfen, ob weitere Sachbezüge im jeweiligen
Monat bereits gewährt wurden und ob dadurch die Freigrenze überschritten
wird.
§ 4 Empfehlung zur
Arbeitnehmervereinbarung
Die Korbacher Hanse e. V. empfiehlt Arbeitgebern, die
Ausgabe der Gutscheine intern schriftlich zu dokumentieren.
Die Dokumentation sollte insbesondere enthalten (Keine
Rechtsberatung, Angaben ohne Gewähr):
- Name der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers,
- Monat der Gewährung,
- Gutscheinwert,
- Gutschein-Code beziehungsweise Seriennummer ist nicht zwingend
erforderlich
- Bestätigung, dass der Gutschein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn gewährt wird (Einmalige Vereinbarung mit den Mitarbeitern),
- Bestätigung, dass keine Barauszahlung erfolgt,
- Empfangsbestätigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
§ 5 Freiwilligkeit und Zukunftswirkung
Soweit Arbeitgeber den Gutschein freiwillig gewähren, sollten sie intern
klar regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen die Leistung geändert,
ausgesetzt oder beendet werden kann.
Die Korbacher Hanse e. V. empfiehlt Arbeitgebern, hierzu eine
arbeitsrechtlich geprüfte Zusatzvereinbarung oder Empfangsbestätigung zu
verwenden.
§ 6 Steuerliche Änderungen
Die steuerlichen Voraussetzungen können sich ändern.
Arbeitgeber sollten die jeweils aktuelle Rechtslage mit ihrer
Steuerberatung oder Lohnbuchhaltung prüfen.
Die Korbacher Hanse e. V. übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Ausgabe
im konkreten Einzelfall steuerfrei oder sozialversicherungsfrei behandelt
wird.
ABG Teil 3: Unverbindliches Muster für
Arbeitgeber/Mitarbeiter
Unverbindliches Muster für Arbeitgeber
Dieses
Muster ist eine allgemeine Formulierungshilfe für Arbeitgeber zur internen
Dokumentation der Gutschein-Ausgabe. Es ersetzt keine arbeitsrechtliche,
steuerrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Prüfung im Einzelfall.
Arbeitgeber sollten die Verwendung mit ihrer Steuerberatung, Lohnbuchhaltung
oder arbeitsrechtlichen Beratung abstimmen.
Generell wird speziell bei
regelmäßiger Zahlung des steuerfreien Sachbezuges an die Mitarbeiter empfohlen
eine solche Ergänzung zum Arbeitsvertrag anzufertigen.
Die Angaben
dienen Arbeitgebern zur Hilfestellung und sowie zur Sensibilisierung. Die
Angaben sind ohne Gewähr, können unvollständig sein und sind keine
Rechtsberatung. Für den Inhalt wird keinerlei Haftung übernommen.
Zusatzvereinbarung zur Gewährung eines freiwilligen
Sachbezugs
Zwischen
[Firma / Arbeitgeber einfügen]
vertreten
durch [vertretungsberechtigte Person einfügen]
nachfolgend
„Arbeitgeber" genannt
Und
[Name Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer
einfügen]
nachfolgend „Mitarbeiter" genannt
§ 1 Freiwillige Leistung
Der Arbeitgeber kann dem Mitarbeiter nach freiem Ermessen einen
freiwilligen Sachbezug in Form eines Gutscheins gewähren.
Die Gewährung erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und
ist nicht Bestandteil des arbeitsvertraglich vereinbarten Gehalts.
Die Leistung erfolgt freiwillig. Auch eine wiederholte Gewährung begründet
keinen Anspruch auf künftige Gewährung.
Die Höhe, Häufigkeit und Fortführung der Leistung richten sich nach der
jeweils geltenden Entscheidung des Arbeitgebers und den jeweils geltenden
gesetzlichen Voraussetzungen.
§ 2 Steuerliche Einordnung
Die Gewährung erfolgt unter der Annahme, dass die Voraussetzungen für die
Behandlung als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG eingehalten werden.
Der Gutschein berechtigt ausschließlich zum Bezug von Waren und/oder
Dienstleistungen bei den teilnehmenden Partnerbetrieben. Eine Barauszahlung
oder sonstige Umwandlung in Geld ist ausgeschlossen.
Der Mitarbeiter bestätigt, dass er anstelle des Gutscheins keine
Auszahlung in Geld verlangen kann.
Sollte sich die steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung
ändern oder die Freigrenze überschritten werden, kann der Arbeitgeber die
künftige Gewährung anpassen, aussetzen oder einstellen.
§ 3 Kein Anspruch auf künftige Leistung
Die wiederholte Gewährung des Sachbezugs begründet keinen Anspruch auf
eine dauerhafte oder zukünftige Leistung.
Der Arbeitgeber kann die Leistung für die Zukunft ändern, aussetzen oder
einstellen, soweit dies arbeitsrechtlich zulässig ist.
Gesetzliche Ansprüche des Mitarbeiters bleiben unberührt.
§ 4 Empfangsbestätigung und Dokumentation
Der Mitarbeiter bestätigt für jeden gewährten Gutschein den Erhalt, soweit
der Arbeitgeber dies verlangt.
Die Bestätigung kann schriftlich, elektronisch oder über ein vom
Arbeitgeber vorgesehenes Verfahren erfolgen.
Die Empfangsbestätigung kann insbesondere Monat, Gutscheinwert,
Gutschein-Code beziehungsweise Seriennummer und Ausgabedatum enthalten.
§ 5 Verlust, Verfall und Nutzung digitaler
Speicherlösungen
Mit Übergabe des Gutscheins beziehungsweise Gutschein-Codes ist der
Mitarbeiter für die sichere Aufbewahrung verantwortlich.
Bei Verlust, Beschädigung oder unbefugter Nutzung besteht kein Anspruch
auf Ersatz durch den Arbeitgeber, soweit der Arbeitgeber den Verlust oder die
unbefugte Nutzung nicht zu vertreten hat.
Der Gutschein ist nur bis zum Ablauf der jeweiligen Gültigkeitsdauer
nutzbar. Nach Ablauf der gesetzlichen regelmäßigen Verjährungsfrist kann die
Einlösung verweigert werden.
Nutzt der Mitarbeiter eine private oder durch Dritte bereitgestellte
Wallet-, Speicher- oder App-Lösung, erfolgt dies auf eigene Verantwortung. Der
Arbeitgeber haftet nicht für technische Störungen, Datenverlust,
Passwortverlust oder die Verfügbarkeit solcher Dritt- oder Zusatzdienste,
soweit der Arbeitgeber diese Umstände nicht zu vertreten hat.
§ 6 Gleichbehandlung und sachliche Differenzierung
Der Arbeitgeber kann die Gewährung nach sachlichen Kriterien ausgestalten,
soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Eine Benachteiligung aus Gründen, die nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz unzulässig sind, ist ausgeschlossen.
Sachliche Kriterien können insbesondere Beschäftigungsumfang,
Eintrittsdatum, Abwesenheitszeiten, betriebliche Regelungen oder vergleichbare
objektive Gründe sein, sofern diese rechtlich zulässig angewendet werden.
§ 7 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform,
soweit gesetzlich zulässig.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder
werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
Ort, Datum: ___________________________
Arbeitgeber: ___________________________
Mitarbeiter: ___________________________